Artikel 1. Definitionen

1. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen werden nachstehend folgende Ausdrücke mit folgender Bedeutung verwendet, außer wenn es ausdrücklich anders angegeben ist:

Benutzer: der Benutzer (= Lieferant) der Allgemeinen Lieferbedingungen
Käufer: die Gegenpartei des Lieferanten, handelnd in Ausübung des Berufs oder
Betriebs
Vereinbarung: die Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer.

Artikel 2. Allgemein

1. Die Bestimmungen diesern Allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen Lieferant und einem Käufer, auf die der Lieferant diese Bedingungen anwendbar erklärt hat, insofern durch die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen wurde.

2. Die betreffenden Bedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten für die Ausführung, bei der Dritte einbezogen werden müssen.

3. Allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Bedingungen für die Vereinbarung gelten. Dann werden eventuelle noch strittige Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten und Käufers nur zwischen den Parteien gelten, wenn und soweit sie einen Teil der Bedingungen des Lieferanten sind.

4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig sind oder für nichtig erklärt werden sollten, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestimmungen voll gültig. Lieferant und Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die ungültigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, bei denen, wenn und soweit möglich, der Zweck und der Anwendungsbereich der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt werden.

Artikel 3. Sonderangebote und Angebote

1. Alle Angebote sind freibleibend, außer wenn im Angebot ein Annahmetermin genannt wird.

2. Die vom Lieferanten gemachten Angebote sind freibleibend; sie gelten 30 Tage, wenn nicht anders angegeben. Der Lieferant ist nur an die Angebote gebunden, wenn deren Annahme vom Käufer innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt wird.

3. Lieferzeiten in Angeboten des Lieferanten sind unverbindlich und geben dem Käufer bei deren Überschreitung kein Recht auf Auflösung oder Schadenersatz, außer wenn ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

4. Die Preise in den genannten Sonderangeboten und Angeboten sind ausschließlich MwSt. und anderen behördlichen Erhebungen sowie Versand- und eventuelle Transport- und Verpackungskosten, außer es ist anders angegeben.

5. Wenn die Annahme (in unbedeutenden Punkten) von der im Angebot angegebenen abweicht, ist der Lieferant nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, außer wenn der Lieferant etwas Anderes angibt.

6. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Lieferanten nicht zur Lieferung eines Teils der im Sonderangebot oder Angebot genannten Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.

7. Sonderangebote und Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

Artikel 4. Ausführung der Vereinbarung

1. Der Lieferant wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß der Anforderungen eines guten Fachmannes ausführen, alles aufgrund des zu dieser Zeit bekannten Standes der Wissenschaft.

2. Falls und insoweit eine gute Ausführung der Vereinbarung dies erfordert, hat der Lieferant das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.

3. Der Käufer sorgt dafür, dass alle Daten, von denen der Lieferant angibt, dass sie nötig sind, oder bei denen der Käufer vernünftigerweise wissen sollte, dass sie nötig sind, rechtzeitig dem Lieferanten verschafft werden. Wenn die zur Ausführung der Vereinbarung benötigten Daten dem Lieferanten nicht rechtzeitig verschafft werden, hat der Lieferant das Recht, die Ausführung der Vereinbarung aufzuschieben und/oder die aus der Verzögerung hervorgehenden zusätzlichen Kosten gemäß der gebräuchlichen Tarife dem Käufer in Rechnung zu stellen.

4. Der Lieferant ist nicht für Schaden haftbar, welcher Art auch immer, weil der Lieferant von den vom Käufer gegebenen falschen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, außer wenn diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Lieferanten hätte bekannt sein müssen.

5. Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen ausgeführt wird, kann der Lieferant die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aufschieben bis der Käufer die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich gut geheißen hat.

6. Wenn vom Lieferanten oder vom Lieferanten eingeschaltete Dritte im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Käufers oder einem vom Käufer angewiesenen Standort ausgeführt werden, sorgt der Käufer kostenlos für die von den Mitarbeitern berechtigterweise gewünschten Einrichtungen.

7. Der Käufer bewahrt den Lieferanten vor eventuellen Ansprüchen von Dritten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schaden erleiden, die dem Käufer anzurechnen sind.

Artikel 5 Lieferung

1. Lieferung erfolgt ab 250,- ebenerdig in allen Benelux-Staaten "frei Haus".  Aufträge unter 250,- werden mit 7,50 Auftrags- und Versandkosten belastet.

2. Wenn die Lieferung auf Basis von dropshipment geschieht, werden die Aufträge mit 9,- Auftrags- und Versandkosten belastet, ungeachtet des Auftragswertes.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren dann abzunehmen, wenn der Lieferant diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem diese ihm gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

4. Wenn der Käufer die Annahme verweigert oder mit dem Geben von Informationen oder Instruktionen, die für die Lieferung nötig sind, nachlässig ist, ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern.

5. Wenn der Käufer seine(n) Aufträge/Auftrag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr in Etten-Leur abholen lässt, werden keine Versandkosten berechnet.

6. Wenn der Lieferant einen Liefertermin angegeben hat, ist dieser unverbindlich. Ein angegebener Liefertermin ist dann auch niemals ein äußerster Termin. Bei Überschreitung eines Termins, muss der Käufer dem Lieferanten schriftlich mitteilen, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

7. Der Lieferant ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, außer wenn hiervon in der Vereinbarung abgewichen wurde oder die Teillieferungen keinen eigenen Wert besitzen. Der Lieferant ist berechtigt, für die Einzellieferungen eine Rechnung
auszustellen.

8. Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen ausgeführt werden soll, kann der Lieferant die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aufschieben bis der Käufer die Ergebnisse der vorgehenden Phase schriftlich gut geheißen hat.

Artikel 6. Muster und Modelle

1. Wurde dem Käufer ein Muster oder Modell gegeben, dann wird es nur als Beispiel gegeben, ohne dass die Ware dem entsprechen muss, außer wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ware damit übereinstimmen muss.

2. Bei Vereinbarungen bezüglich einer Immobilie werden Angaben der Oberfläche oder anderer Abmessungen auch nur als Andeutung gemeint, ohne dass die Immobilie denen entsprechen muss.

Artikel 7. Reklamationen und Manko-Meldungen

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung zum Zeitpunkt der (Ab)lieferung, jedoch in jedem Fall innerhalb einer so kurz wie möglichen Zeit zu kontrollieren. Dabei muss der Käufer kontrollieren, ob die Qualität und Quantität der Lieferung mit Vereinbartem übereinstimmt, jedenfalls den Anforderungen, die dafür im normalen (Handels)verkehr gelten, entspricht.

2. Wenn der Inhalt der Sendung nicht genau mit dem beiliegenden Ablieferbeweis (Packbon) übereinstimmt, muss der Kunde dies innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Auftrags mit dem Formular "Mankomeldung" DISSIT mitteilen. In der Beilage "Manko-Prozedur Kunden" wird spezifiziert angegeben, welche Prozedur der Käufer durchlaufen muss.

3. Wenn gemäß des vorigen Absatzes rechtzeitig reklamiert wird, bleibt der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet. Wünscht der Käufer mangelhafte Waren zurück zu senden, dann geschieht dies mit vorhergehender
schriftlicher Zustimmung des Lieferanten in der Weise, wie vom Lieferanten angegeben.

Artikel 8. Vergütungen, Preis und Kosten

1. Wenn der Lieferant mit dem Käufer einen festen Verkaufspreis vereinbart hat, ist der Lieferant trotzdem in den hiernach genannten Fällen zur Preiserhöhung berechtigt.

2. Der Lieferant darf Preiserhöhungen weitergeben, wenn er beweisen kann, dass zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Ausführung der Vereinbarung bedeutende Preis-änderungen hinsichtlich z. B. Wechselkursen, Löhnen, Grundstoffen, Halbfabrikaten oder Verpackungsmaterial aufgetreten sind.

3. Wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten es sei denn, dass diese Preiserhöhung die Folge einer Änderung in der Vereinbarung ist, oder aus der Befugnis dazu als Folge des Gesetzes hervorgeht.

4. Die vom Lieferanten genannten Preise sind ausschließlich MwSt. und eventueller anderer Erhebungen sowie eventueller im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstehende Kosten, worunter Versand- und Administrationskosten fallen, außer es ist anders angegeben.

Artikel 9. Änderungen der Vereinbarung

1. Wenn es sich während der Ausführung der Vereinbarung zeigt, dass es für eine ordentliche Ausführung nötig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern und/oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und in beidseitiger Beratung die Vereinbarung ent- sprechend anpassen.

2. Wenn Parteien übereinkommen, dass die Vereinbarung geändert und/oder erweitert wird, kann dadurch der Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung beeinflusst werden. Der Lieferant wird den Käufer hiervon so schnell wie möglich unterrichten.

3. Wenn die Änderung und/oder Erweiterung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen hat, wird der Lieferant den Käufer hierüber zuvor unterrichten.

4. Abweichend von dem hierin Bestimmten wird der Lieferant keine Mehrkosten in Rechnung stellen können, wenn die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die ihm zugeschrieben werden können.

Artikel 10. Zahlung

1. Zahlung muss gemäß folgender Bedingungen geschehen:

Zahlung geschieht mit I-deal-Zahlung bei Auftragserteilung über Webshop DISSIT. Der Käufer bezahlt die Lieferung also im Voraus. Eventuelle Nachlieferungen werden dann noch kostenfrei zugeschickt.
Auf Rechnung durch automatisches Inkasso

a. Betriebsinkasso 7 Tage nach Rechnungsdatum Limitbetrag ist 1.500 Euro
b. Betriebsinkasso 14 Tage nach Rechnungsdatum Limitbetrag ist 2.500 Euro
c. Betriebsinkasso 30 Tage nach Rechnungsdatum. Ausschließlich mit Einverständnis der Direktion möglich. Limitbetrag ist 5.000 Euro
Auf Rechnung mit Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum. Diese Art kann erst in Kraft treten, nachdem Sie ein Jahr aktiv Kunde bei Dissit sind.

Beschwerden wegen der Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht
auf.

2. Wenn der Käufer den Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb des festgelegten Termins nachkommt, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer ist dann Zins von 1 % pro Monat schuldig, es sei denn, dass der gesetzliche Zins höher ist, in welchem Fall der gesetzliche Zins gilt. Der Zins über den fälligen Betrag wird ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des ganzen Betrags berechnet.

3. Im Falle einer Liquidation, eines Konkurses, einer Beschlagnahme oder Aussetzung der Zahlung des Käufers sind die Forderungen des Lieferanten an den Käufer sofort fällig.

4. Der Lieferant hat das Recht, die vom Käufer getätigten Zahlungen strecken zu lassen, an erster Stelle zur Verringerung der Kosten, danach zur Verringerung der angefallenen Zinsen und schlussendlich zur Verringerung des Gesamtbetrags und des laufenden Zinses. Der Lieferant kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge der Zurechnung angibt. Der Lieferant kann vollständige Tilgung des Gesamtbetrags ablehnen, wenn dabei nicht auch die ausstehenden und laufenden Zinsen sowie die Kosten bezahlt werden.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Lieferanten gelieferten Waren, wobei auch eventuelle Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software (elektronische) Bestände usw. inbegriffen sind, bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer allen folgenden Verpflichtungen aus allen mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nachgekommen ist.

2. Der Käufer ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden und auch nicht auf irgendeine andere Art zu belasten.

3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen oder Rechte darauf beanspruchen wollen oder geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten so schnell wie redlicherweise erwartet werden kann, davon zu unterrichten.

4. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden wie auch gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und die Police dieser Versicherung bei der ersten Frage danach zur Ansicht vorzulegen.

5. Die vom Lieferanten gelieferten Waren, die gemäß dem unter 1. dieses Artikels Fest-gelegten unter Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Betriebsausübung weiter verkauft und nie als Zahlungsmittel benutzt werden.

6. Für den Fall, dass der Lieferant von seinen in diesem Artikel genannten Eigentums-rechten Gebrauch machen will, gibt der Käufer dem Lieferanten oder von ihm anzuweisenden Dritten bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle jene Stellen zu betreten, wo sich das Eigentum des Lieferanten befindet, und die Waren mit zurück zu nehmen.

Artikel 12. Garantie

1. Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Waren den gebräuchlichen Anforderungen und Normen, die daran gestellt werden können, entsprechen und frei von jedem Mangel sind.

2. Die unter 1. genannte Garantie gilt auch, wenn die zu liefernden Waren zur Benutzung im Ausland bestimmt sind, und der Käufer diese Benutzung zur Zeit des Eingehens der Vereinbarung ausdrücklich schriftlich dem Lieferanten mitgeteilt hat.

3. Der Garantietermin der vom Lieferanten gelieferten Waren ist standardmäßig der Garantietermin, der vom Hersteller angegeben wird.

4. Wenn die zu liefernden Waren den Garantien nicht entsprechen, muss der Käufer dies schriftlich über eine RMA-Prozedur melden. Diese RMA-Prozedur ist in der Beilage "RMA Prozedur Kunden" beschrieben.

5. Diese genannte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel als Folge unsachgemäßen oder falschen Gebrauchs entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der Ware angebracht haben
oder versucht haben, diese anzubringen oder sie für Zwecke verwendet haben, wofür die Ware nicht bestimmt ist.

Artikel 13. Inkassokosten

1. Wenn der Käufer im Rückstand oder im Verzug ist bezüglich des (rechtzeitigen) Nachkommens seiner Verpflichtungen, dann gehen alle redlichen Kosten zur außergerichtlichen Erreichung der Zahlung auf Rechnung des Käufers. Auf jeden
Fall ist der Käufer im Fall einer Geldforderung Inkassokosten schuldig. Die Inkasso-kosten werden gemäß des Inkassotarifs berechnet, wie sie von der niederländischen Anwaltskammer bezüglich Inkasso empfohlen werden.

2. Wenn dem Lieferanten höhere Kosten entstanden sind als redlicherweise nötig waren, kommen auch diese für eine Vergütung in Betracht.

3. Die eventuell entstandenen redlichen gerichtlichen und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls auf Rechnung des Käufers.

Artikel 14. Aufschub und Auflösung

1. Der Lieferant ist berechtigt, das Nachkommen der Verpflichtungen aufzuschieben oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn:

- der Käufer den Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder unvollständig nachkommt

- nach dem Abschluss der Vereinbarung der Lieferant Umstände erfahren hat, die Anlass zur Befürchtung geben, dass der Käufer den Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Falls ein guter Grund zur Befürchtung besteht, dass der Käufer den Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordentlich nachkommen wird, ist Aufschub nur zulässig, wenn das Versäumnis ihn rechtfertigt.

- der Käufer beim Abschluss der Vereinbarung gebeten wurde, eine Sicherheit für seine Zahlung aus der Vereinbarung zu stellen und diese Sicherheit ausbleibt oder ungenügend ist. Sobald eine Sicherheit gestellt ist, verfällt die Berechtigung zum Aufschub, außer wenn die Zahlung dadurch ungerecht verzögert wurde.

2. Weiterhin ist der Lieferant berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen (auflösen zu lassen), wenn Umstände solcher Art vorkommen, die das Einhalten der Vereinbarung unmöglich machen oder nach Maßstäben von Redlichkeit und Gerechtigkeit nicht zugemutet werden können oder wenn andererseits Umstände vorkommen, die solcher Art sind, dass unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

3. Wenn die Vereinbarung aufgelöst wird, sind die Forderungen des Lieferanten an den Käufer sofort fällig. Wenn der Lieferant das Einhalten der Verpflichtungen aufschiebt, behält er seinen Anspruch auf Grund des Gesetz und der Vereinbarung.

4. Der Lieferant behält immer das Recht, Schadenersatz zu fordern.

Artikel 15. Rückgabe zur Verfügung gestellter Waren

1. Wenn der Lieferant dem Käufer bei der Ausführung der Vereinbarung Waren zur Verfügung gestellt hat, muss der Käufer das Gelieferte innerhalb von 14 Tagen in ursprünglichem Zustand ohne Mängel und vollständig zurück senden. Wenn der
Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gehen alle hieraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

2. Wenn der Käufer, aus welchen Gründen auch immer, nach entsprechender Mahnung noch immer bezüglich der unter 1. genannten Verpflichtung in Versäumnis bleibt, hat der Lieferant das Recht, den daraus entstehenden Schaden und die Kosten, worunter die Kosten eines Ersatzes fallen, beim Käufer geltend zu machen.

Artikel 16. Haftung

1. Wenn vom Lieferanten gelieferte Waren mangelhaft sind, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Käufer auf das, was in diesen Bedingungen unter "Garantien" geregelt ist.

2. Wenn der Lieferant für direkten Schaden haftbar ist, beschränkt sich die Haftung auf den maximal zweifachen Deklarationsbetrag, d.h. den Teil der Vereinbarung, auf den sich die Haftung bezieht, jedoch bis maximal 10.000 (in Worten zehntausend Euro).

3. Unter direktem Schaden werden ausschließlich verstanden:

- die redlichen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf den Schaden im Sinn dieser Bedingungen bezieht.

- die eventuellen redlichen Kosten, um die mangelhafte Leistung des Lieferanten der Vereinbarung entsprechen zu lassen, es sei denn, dieser Mangel kann nicht dem Lieferanten angerechnet werden.

- redliche Kosten, die entstanden sind zur Beschränkung des Schadens, soweit der Käufer beweist, dass diese Kosten zur Beschränkung von direktem Schaden, wie in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegt, geführt haben.

4. Der Lieferant ist niemals für indirekten Schaden haftbar, inbegriffen Folgeschäden, entgangener Gewinn, verpasste Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation.

5. Die in diesen Bedingungen aufgenommenen Beschränkungen der Haftung für direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden Absicht ist oder grober Schuld des Lieferanten oder seinen Untergebenen zuzuschreiben ist.

Artikel 17. Risiko-Übergang

1. Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Produkte, die Gegenstand der Übereinkunft sind, geht in dem Moment auf den Käufer über, an dem diese juristisch und/oder tatsächlich dem Käufer geliefert werden und dadurch in den Besitz des Käufers oder vom Käufer anzugebenden Dritten gelangen.

Artikel 18. Höhere Gewalt

1. Parteien sind nicht an das Einhalten irgendeiner Verpflichtung gebunden, wenn sie dabei infolge eines Umstands behindert werden, der nicht durch Schuld oder das Gesetz, eine Rechtshandlung oder den allgemein anerkannten Auffassungen entsteht und zu ihren Lasten geht.

2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Bedingungen neben dem, was darüber im Gesetz und der Jurisprudenz verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen, vorhergesehen oder unvorhergesehen verstanden, auf die der Lieferant keinen Einfluss ausüben kann, wodurch er jedoch nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Arbeitsstreiks im Betrieb des Lieferanten sind hier inbegriffen.

3. Der Lieferant hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn Umstände auftreten, die (weiteres) Einhalten verhindern, nachdem der Lieferant seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen.

4. Parteien können während der Periode, in der die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus der Vereinbarung aufschieben. Wenn diese Periode länger als zwei Monate dauert, ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung ohne Verpflichtung zu Schadenersatz an die andere Partei aufzulösen.

5. Insoweit der Lieferant zur Zeit des Eintretens der höheren Gewalt inzwischen teilweise seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachgekommen ist oder diesen nachkommen könnte, und der nachgelieferte bzw. nachzulieferbde Teil einen eigenen Wert besitzt, ist der Lieferant berechtigt, den bereits nachgelieferten bzw. nachzuliefernden Teil einzeln in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen als sei es eine gesonderte Vereinbarung.

Artikel 19. Absicherungen

1. Der Käufer sichert den Lieferanten ab vor Ansprüchen von Dritten bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums oder bezüglich vom Käufer verschafften Materials oder Daten, die bei der Ausführung der Vereinbarung verwendet werden.

2. Wenn der Käufer dem Lieferanten Informationsträger, elektronische Bestände oder Software usw. verschafft, garantiert er, dass die Informationsträger, elektronischen Bestände oder die Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 20. Geistiges Eigentum und Urheberrechte

1. Neben allem Übrigen in diesen Allgemeinen Bedingungen, behält sich der Lieferant die Rechte und Befugnisse vor, die dem Lieferanten auf Grund des Urhebergesetzes zukommen.

2. Es ist dem Käufer nicht gestattet, Änderungen an der Ware anzubringen, außer wenn aus der Art des Gelieferten Anderes hervorgeht oder schriftlich anders übereingekommen wurde.

Artikel 21 Geheinhaltung

1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, verpflichtet. Informationen gelten als vertraulich, wenn diese von einer Partei mitgeteilt  wurden oder wenn dies aus den Informationen hervorgeht.

2. Wenn der Lieferant auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines richterlichen Urteils vertrauliche Informationen den vom Gesetz oder dem befugten Richter ange-wiesenen Dritten mitteilen muss und er sich nicht auf ein gesetzliches oder vom befugten Richter anerkanntes oder genehmigtes Recht auf Geheimhaltung berufen kann, ist der Lieferant zu keinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet, und die Gegenpartei ist nicht zur Auflösung der Vereinbarung auf Grund irgendwelchen hierdurch entstandenen Schadens berechtigt.

Artikel 22 Keine Übernahme des Personals

1. Der Käufer wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie ein Jahr nach deren Beendigung auf keine Weise, außer nachdem eine gute geschäftliche Besprechung mit dem Lieferanten stattgefunden hat, Mitarbeiter des Lieferanten oder von Unter-nehmen, die der Lieferant zur Ausführung dieser Vereinbarung geliehen hat, und die bei der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind (waren) einstellen oder anderweitig direkt oder indirekt für sich arbeiten lassen.

Artikel 23 Streitigkeiten

1. Der Richter im Wohnort des Lieferanten ist ausschließlich befugt, Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn. der Amtsrichter ist befugt. Trotzdem hat der Lieferant das Recht, die Streitigkeit dem nach dem Gesetz befugten Richter vorzulegen.

2. Parteien werden sich erst an einen Richter wenden, nachdem sie das Äußerste versucht haben, eine Streitigkeit in beidseitiger Beratung beizulegen.

3. Wenn diese Allgemeinen Bedingungen auch in einer anderen Sprache als niederländisch aufgesetzt sind, ist der niederländische Text bei Streitigkeiten immer ausschlaggebend.

Artikel 24 Anzuwendendes Recht

1. Bei jeder Vereinbarung zwischen Lieferanten und Käufer kommt niederländisches Recht zur Anwendung. Der Wiener Kaufvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 25 Änderung und Standort der Bedingungen

1. Diese Bedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer in Breda unter Nummer 3305 hinterlegt.

Zur Anwendung kommt immer die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung gültig war.